Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Martin Reble Omnibusreisen
1. Stellung von REBLE; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. REBLE erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrten-leistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen REBLE und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit REBLE getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbe-dingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB-Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtli-chen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit REBLE anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit REBLE ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von REBLE. Auf Pauschalreiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von REBLE Anwendung.
2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von REBLE und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von REBLE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertrag-lichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine ent-sprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 12.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von REBLE zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeer-klärung) durch REBLE zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. REBLE informiert den Kunden bei der Buchung telefonisch oder per E-Mail über die Abfahrtszeiten, teilweise können diese auch dem Reiseprogramm entnommen werden.
2.3. REBLE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor-schriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Verein-barungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von REBLE besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leis-tungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinba-rungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausge-schriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Ver-einbarung mit REBLE, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem ver-einbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Ver-tragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Ände-rungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von REBLE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit REBLE. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und REBLE vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch REBLE bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Kosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Reiseleistungen und zusätzlich ausgeschriebene oder vereinbarte Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.
4.3. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl REBLE zur ord-nungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist REBLE berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten
4.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reiseleistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
5. Preisanpassungen
5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und REBLE vereinbarten Preise.
5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist REBLE nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:
a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Ver-tragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der ver-einbarte Leistungspreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2020 = 100).
c) REBLE wird die Preisanpassung in Textform klar und ver-ständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kunden geltend machen.
d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendmachung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundes-amt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.
5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbar-ten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zah-lungsverpflichtung gegenüber REBLE vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Kunden bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber REBLE unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhö-hungsverlangens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform empfohlen. REBLE wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.
5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2a) und d) vor Leistungsbeginn verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gem. Ziffer 5.2 b) nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. REBLE kann eine entsprechend vom Kunden geforderte nachträgliche Senkung des Leistungspreises ab-wenden, wenn die Senkung des Verbraucherpreisindexes tatsächlich nicht zu niedrigeren Kosten für REBLE geführt hat.
5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leis-tungspreises und hat der Gast mehr als den hiernach ge-schuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von REBLE zu erstatten. REBLE darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. REBLE hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Reiseleistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann REBLE bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten REBLE nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom bzw. Kündigung des Dienstleistungsvertrag mit REBLE gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbu-chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt von REBLE wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl.
7.1. REBLE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer-zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch REBLE muss in der konkreten Leistungsaus-schreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tages-fahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem all-gemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungs-beschreibung deutlich angegeben sein.
b) REBLE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) REBLE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer-zahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von REBLE später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber; Nichtinanspruchnahme von Leistungen
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit REBLE nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen bzw. den Rücktritt erklären. Die Kündigung bzw. der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt in Textform wird je-doch dringend empfohlen.
8.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auf-traggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens REBLE ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. € 15,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von REBLE im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit REBLE abgilt.
8.3. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auf-traggeber, die am Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt sowie bei Nichterscheinen zur Fahrt bzw. Nichtinanspruchnahme der Leistungen ist der volle Fahrpreis zu entrichten. REBLE hat sich jedoch ersparte Aufwendungen an-rechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die REBLE durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von REBLE an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, REBLE nachzuweisen, dass REBLE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist als die geforderten Stornokosten.
8.5. REBLE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit REBLE nachweist, dass REBLE wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leis-tungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht REBLE einen solchen Anspruch geltend, so ist REBLE verpflichtet, die geforderte Vergütung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von REBLE sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
9. Haftung von REBLE; Versicherungen
9.1. Eine Haftung von REBLE für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Leistungsvertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht von REBLE oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von REBLE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.2. REBLE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von REBLE ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versi-cherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktritts-kostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
10.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. REBLE kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Ab-mahnung von REBLE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt REBLE, so behält REBLE den Anspruch auf den Leistungspreis; REBLE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die REBLE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von REBLE für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von REBLE als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt wer-den, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.
11.3. REBLE und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Grup-penteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
11.4. REBLE haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von REBLE – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von REBLE angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit REBLE vertraglich vereinbarten Start- und Endpunkt der Tagesfahrt, nicht im Leistungsumfang von REBLE enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen, Verpflegung usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von REBLE vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5. REBLE haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Ta-gesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit REBLE abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauf-traggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen ein-gesetzten Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für REBLE Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens REBLE anzuerkennen.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pande-mien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise-leistungen durch REBLE und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von REBLE und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reise-leistungen zu beachten.
12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von REBLE vereinbart, dass bei Busbeförderung die Beset-zung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. Ein gegebenen-falls notwendiger Rücktritt ist von REBLE mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.
12.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
13.Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und REBLE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann REBLE nur am Sitz von REBLE verklagen.
13.2. Für Klagen von REBLE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von REBLE vereinbart.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienst-leistungsvertrag zwischen dem Kunden und REBLE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwend-bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13.4. REBLE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau-cherstreitbeilegung darauf hin, dass REBLE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für REBLE verpflichtend würde, informiert REBLE die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
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Veranstalter der Tagesfahrten ist:
Martin Reble Omnibusreisen
Einzelfirma – Inhaber Martin Reble
Lerchenstr. 11/3
71144 Steinenbronn
Telefon 07157/9322
e-mail: [email protected]
Stand dieser Fassung: Februar 2026